III. Arbeitssicherheit Gemäss Artikel 1, § 11, Abs. 6 ÄUG unterliegt die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers den in dem Betrieb des Entleihers geltenden öffentlich- rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzes. Die sich hieraus ergebenden Pflichten für den Leiharbeitgeber obliegen dem Entleiher, unbeschadet der Pflichten des Verleihers. Der Entleiher verpflichtet sich, die ihm über- lassenen Leiharbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme über die für seinen Betrieb und den jeweiligen Arbeitsplatz geltenden Unfallverhütungsvor- schriften zu unterrichten, insbesondere diesen Leiharbeitnehmern die für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit vorgeschriebene Sicherheits- ausrüstung und über die vom Verleiher bereitgestellte persönliche Schutzausrüstung (Arbeitsschutzhandschuhe, Arbeitsschutzbrille, Arbeitsschutzhelm, Arbeitsschutzschuhe) hinausgehende Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen. Arbeitsunfälle sind dem Verleiher und der Verwaltungsberufsgenossenschaft Erfurt mittels Unfallanzeige unverzüglich zu melden. Eine Kopie der Unfallanzeige ist von dem Entleiher gem. § 1553 IV RVO der für den Betrieb des Entleihers zuständigen Berufsgenossenschaft zu übersenden. Der Entleiher informiert den Verleiher, wenn aufgrund gesundheitlicher Gefährdungen am Arbeitsplatz Vorsorgeuntersuchungen erforderlich sind. Die Durchführung der Vorsorgeuntersuchung wird durch den Entleiher nach Absprache mit dem Verleiher veranlasst. Der Entleiher gewährt dem Verleiher und seinen Beauftragten freien Zutritt zu den Arbeits- bereichen, in denen Leiharbeitnehmer des Verleihers namentlich laut Leiharbeitnehmer- überlassungsvertrag eingesetzt sind.
IV. Gewährleistungen 1. Die überlassenen Leiharbeitnehmer der ZHD GmbH sind auf ihre beruflichen Qualifikationen überprüft. Sie dürfen nur für die vereinbarte Tätigkeit eingesetzt werden und ausschliesslich Arbeitsmittel verwenden bzw. bedienen, die im Rahmen dieser Tätigkeit benötigt werden. 2. Der Entleiher ist verpflichtet, dem Verleiher alle Umstände mitzuteilen, aus denen sich eine Haftung des Leiharbeitnehmers oder des Verleihers ergeben könnte, selbst wenn für den Entleiher erkennbar ist, dass eine Einstandspflicht des Verleihers nicht besteht. Die Haftung des Verleihers sämtlicher durch seine Leiharbeitnehmer anlässlich der Tätigkeit beim Entleiher verursachten Schäden ist aus- geschlossen. Auch haftet der Verleiher nicht für eine schlechte Leistung des Leiharbeitnehmers. Diese zu überwachen ist Aufgabe des Entleihers. Im übrigen haftet der Verleiher aus Haftungs- tatbeständen heraus nur für vorsätzlich und grob fahrlässige Verursachung des Schadens. Der Entleiher stellt diesbezüglich den Verleiher von allen etwaigen Ansprüchen frei, die Dritten im Zusammenhang mit der Ausführung der den Leiharbeitnehmern übertragenen Tätigkeiten ent- stehen können. 3. Falls dem Entleiher die Leistungen des über- lassenen Leiharbeitnehmers nicht ausreichend erscheinen und er die ZHD GmbH innerhalb der ersten vier Stunden nach Arbeitsaufnahme davon unterrichtet, wird ihm im Rahmen der Möglichkeiten Ersatz zur Verfügung gestellt. Die Arbeitsstunden des zurückgewiesenen Leiharbeitnehmers werden dem Entleiher nicht berechnet. 4. Wegen Krankheit ausgefallene Leiharbeit- nehmer können vom Verleiher ersetzt werden. Eine Verpflichtung dazu besteht jedoch nicht. 5. Der Verleiher ist berechtigt, einen Leiharbeitnehmer jederzeit abzuberufen und ihn durch einen anderen qualitativ gleichwertigen Leiharbeitnehmer zu ersetzen. 6. Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, Nebenabreden sind nicht getroffen. 7. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Gotha.
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